Wer im internationalen Handel tätig ist und Allgemeine Genehmigungen des BAFA nutzt, muss jetzt handeln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat zum April 2026 eine Reihe von Änderungen in Kraft gesetzt, die den Compliance-Alltag spürbar verändern – und das in einem Umfeld, in dem die Konsequenzen von Versäumnissen so gravierend sind wie nie zuvor.
Dieser Beitrag fasst zusammen, was sich geändert hat, was das konkret für Ihr Unternehmen bedeutet – und warum manuelles Monitoring dabei an seine Grenzen stößt.
Neue Sanktions-Compliance-Erklärung – Pflicht vor Erstnutzung
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft Unternehmen, die bestimmte Allgemeine Genehmigungen des BAFA verwenden. Seit März 2026 gilt: Wer die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 14, 16, 17, 37, 38, 41, 43 oder 44 nutzen möchte, muss vor der ersten Verwendung einmalig eine Sanktions-Compliance-Erklärung unterzeichnen.
Mit dieser Erklärung versichert der Ausführer, bei jeder Ausfuhr unter der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung eine angemessene Compliance-Prüfung durchzuführen und die sanktionsrechtlichen Vorgaben aus der Verordnung (EU) 833/2014 zu beachten – insbesondere wenn Käufer- oder Bestimmungsland eines der in Anhang IV dieser Verordnung gelisteten Länder ist.
Die Erklärung muss von der intern für Exportkontrolle verantwortlichen Person oder dem Ausfuhrverantwortlichen unterzeichnet werden. Wer diese Formalität übersieht, riskiert die Ungültigkeit der genutzten Genehmigung – mit allen rechtlichen Konsequenzen.
Gleichzeitig wurden alle Allgemeinen Genehmigungen (mit Ausnahme der Nr. 30) bis zum 31. März 2027 verlängert. Neu hinzugekommen ist die Allgemeine Genehmigung Nr. 47 als Komplementärgenehmigung im Zusammenhang mit Ausfuhren nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Für Unternehmen im Rüstungs- und Dual-Use-Bereich ist diese Neuregelung besonders relevant.
Indien neu im privilegierten Länderkreis
Eine weitere relevante Änderung: Indien wurde mit Bekanntgabe vom 30. März 2026 in den von den Allgemeinen Genehmigungen privilegierten Länderkreis aufgenommen. Für Unternehmen mit Exporttätigkeit in den indischen Markt vereinfacht das bestimmte Genehmigungsverfahren – und erfordert gleichzeitig eine Aktualisierung interner Prüfprozesse, um die neuen Möglichkeiten korrekt nutzen zu können.
Die Schonfrist entfällt – sofortiger Handlungsbedarf bei neuen Sanktionen
Parallel zu den BAFA-Änderungen ist eine weitere Neuregelung in Kraft getreten, die den Compliance-Alltag grundlegend verändert: Die bisherige zweitägige Schonfrist zur Umsetzung neuer EU-Sanktionen existiert nicht mehr.
Was das bedeutet: Sobald neue Sanktionsmaßnahmen im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, müssen Unternehmen unmittelbar handeln. Laufende Transaktionen müssen sofort geprüft, interne Sperrlisten aktualisiert und Geschäftspartner erneut verifiziert werden – ohne jeden Puffer.
Für Compliance-Teams bedeutet das: Ein System, das neue Veröffentlichungen erst mit Verzögerung erfasst oder das auf manuelle Recherche angewiesen ist, reicht nicht mehr aus. Wer neue Sanktionsmaßnahmen nicht in Echtzeit beobachtet, handelt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung auf eigenes Risiko.
Verschärftes Strafrecht – persönliche Haftung ist Realität
Der regulatorische Druck wächst nicht nur auf Unternehmensebene. Mit dem verschärften Sanktionsdurchsetzungsgesetz hat Deutschland zahlreiche Verstöße gegen EU-Sanktionen, die bislang als Ordnungswidrigkeiten galten, zu Straftaten hochgestuft. Das betrifft vorsätzliche Verstöße ebenso wie leichtfertige Verletzungen von Ausfuhrverboten bei Rüstungs- und Dual-Use-Gütern.
Die Konsequenz ist eindeutig: Geschäftsführer und Exportverantwortliche tragen ein reales persönliches Haftungsrisiko – nicht nur das Unternehmen als Ganzes. Wer keine lückenlose Dokumentation seiner Compliance-Prüfungen vorweisen kann, steht im Falle einer behördlichen Untersuchung mit leeren Händen da.
Hinzu kommt: Die EU arbeitet bereits am 20. Sanktionspaket gegen Russland. Weitere Verschärfungen sind absehbar – und werden, ohne Schonfrist, unmittelbar wirksam.
Was das für Ihren Compliance-Alltag bedeutet
Die Summe dieser Entwicklungen ergibt ein klares Bild: Export Compliance ist keine administrative Aufgabe mehr, die sich mit gelegentlichen Prüfzyklen abarbeiten lässt. Sie erfordert kontinuierliche Beobachtung, sofortige Reaktionsfähigkeit und lückenlose Dokumentation.
Konkret sollten Unternehmen jetzt:
- Prüfen, ob die genutzten Allgemeinen Genehmigungen eine Sanktions-Compliance-Erklärung erfordern – und diese unverzüglich unterzeichnen lassen
- Interne Prozesse auf die entfallene Schonfrist anpassen: Neue Sanktionsveröffentlichungen müssen sofort – nicht innerhalb von zwei Tagen – verarbeitet werden
- Die Dokumentation aller Compliance-Prüfschritte konsequent ausbauen
- Prüfen, ob die Aufnahme Indiens in den privilegierten Länderkreis bestehende Genehmigungsverfahren vereinfacht
Echtzeit-Monitoring als Antwort
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Quellen: BAFA Exportkontrolle Aktuell April 2026, Verordnung (EU) 833/2014, Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG), EU-Richtlinie 2024/1226